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Allgemeine Geschäftsbedingungen



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Allgemeine Geschäftsbedingungen TV

Zahlungstermin: Bei Nichteinhaltung des Zahlungstermins werden von uns ab Eintritt des Terminverlustes bankübliche Zinsen sowie anfallende Mahn- und Inkassokosten verrechnet.


1.    Kabelfersehanlage
Die Gesellschaft versorgt die Teilnehmer mit den Fernseh- und Hörfunkprogrammen ihres Programmpaketes laut aktueller Programmkarte. Die Gesellschaft sorgt für den guten Gang der Anlage während der Vereinbarungsdauer und wartet zu diesem Zwecke die Kabelfensehanlage (gem. Ziff.9).


2.     Programmpaket
2.1   Über die Kabelfernsehanlage werden den Teilnehmern von der Gesellschaft die aus der Programmkarte ersichtlichen Fernseh- und Hörfunkprogramme zugeleitet. Das Programmangebot kann nur als Ganzes bezogen werden. Die Gesellschaft hält sich vor, einzelne Programme aus dem Angebot herauszunehmen bzw. durch andere zu ersetzen, sofern diese Änderungen geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Sachlich gerechtfertigte Angebotsänderungen ergeben sich insbesondere aus folgenden Umständen:
- ein Programmanbieter verlangt nachträglich Entgelt vom Netzbetreiber
- ein Programmanbieter wird insolvent
- ein Programmanbieter stellt den Sendebetrieb ein
- ein Programmanbieter sendet nur noch codiert
- Änderung der Übertragungstechnik (z.B. Digitale Plattform)
- die technischen Voraussetzungen zum Empfang von Programmanbietern ändern sich wie z.B. Änderung des sendenden Satelliten etc.
- andere Sender werden angeboten
2.2   Die Gesellschaft behält sich vor, das derzeitige Programmangebot zu erweitern und jederzeit wieder auf den derzeitigen Angebotsumfang einzuschränken.


3.     Tarife
3.1   Die Tarife für die Leistungen ergeben sich aus der Anschlussvereinbarung Punkt 1 + 2
3.2   Die Gesellschaft ist frühestens nach Ablauf von 2 Monaten nach Vereinbarungsabschluss berechtigt, seine Tarife aus folgenden Gründen zu erhöhen:
- Änderung der Kaufkraft oder des wahren Wertes des Geldes
- Änderung der zur Abgeltung von Urheberrechten notwendigen Zahlungen
- Änderung der von der Gesellschaft erbrachten Leistungen
- Entgeltforderungen von Programmanbietern
- Neueinführung oder Änderung von gesetzlichen oder sonstigen allgemein verbindlichen Kostenfaktoren (Abgaben, etc.)
3.3   Tarifänderungen werden den Teilnehmern schriftlich mitgeteilt und erlangen ab dem auf die Mitteilung nächstfolgenden Monatsersten auch für bestehende Anschlussvereinbarungen Gültigkeit.


4.     Konzessionsgebühren
Die einzelnen Wohnungsmieter/-inhaber haben die Radio- und Fernsehgebühren weiterhin direkt an den ORF zu entrichten.


5.     Anschluss
Die Gesellschaft erstellt für die unter Ziffer 1 aufgeführte Liegenschaft einen Kabelanschluss bis zum Hausübergabepunkt. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten der Gesellschaft. Die ganze Anlage bis und mit Hausübergabepunkt bleibt Eigentum der Gesellschaft und ist an die unter Ziffer 1 aufgeführte Liegenschaft gebunden.


6.     Hausinterne Installation/Wohnungsanschlüsse
Die Erstellung von Zuleitungen ab Hausübergabepunkt in die Wohnung sowie die Anpassung bestehender Anlagen gehen zu Lasten des Teilnehmers und sind somit in den Grundgebühren (Ziff.2) nicht inbegriffen. Der Teilnehmer verpflichtet sich, diese Arbeiten gemäß Postvorschriften nur durch ein konzessioniertes Fachgeschäft und nach den technischen Richtlinien der Gesellschaft ausführen zu lassen. Die Installation ab Hausübergabepunkt ist Eigentum des Teilnehmers. Die von der Gesellschaft angelieferte Energie ist berechnet für den Betrieb einer Antennendose pro Wohnung.


7.     Betrieb und Wartung
7.1   Betrieb und Wartung der Anlage bis zum Hausübergabepunkt obliegen der Gesellschaft. Der Teilnehmer hat wahrgenommene Störungen der Gesellschaft zu melden.
7.2   Die Gesellschaft behebt die Störungen der Anlage bis zum Hausübergabepunkt in der normalen Arbeitszeit. Sie übernimmt jedoch keine Verantwortung für Störungen , die durch Netzausfälle, Überreichweiten , Interferenzen oder sonstige nicht durch die Gesellschaft beeinflussbare Ursachen hervorgerufen werden
7.3    Die Kosten für Betrieb und Wartung der Anlage sind durch die Teilnehmerbeiträge abgegolten. Der Teilnehmer hat die Kosten für Störungsbehebung bzw. Inanspruchnahme der Gesellschaft dann gesondert zu bezahlen, wenn Störungen an der internen Verteilanlage ab Hausübergabepunkt, oder Manipulationsfehler und Defekte an Radio- und Fernsehempfängern sowie Störungen, welche auf diese Apparate zurückzuführen sind, vorliegen.
7.4   Der Teilnehmer kann gegenüber der Gesellschaft keine Abzüge oder Forderungen geltend machen, wenn wegen eines Umstandes, den die Gesellschaft nicht zu vertreten hat, die Benutzung der Anlage vorübergehend eingeschränkt oder verunmöglicht wird.


8.     Eingriffe in die Anlage
8.1   Eingriffe in die Anlage (Errichtung, Verlegung oder Entfernung von Anschlüssen, Störungsbehebungen, Wartungen) dürfen nur von der Gesellschaft oder deren Beauftragten vorgenommen werden.


9.     Abschluss einer Durchleitungsvereinbarung
9.1   Der Teilnehmer gewährt der Gesellschaft in einer gleichzeitig mit dieser Vereinbarung abzuschließenden Vereinbarung ein Durchleitungsrecht sowie den Zutritt zur Anlage zur Störungsbehebung und Durchführung von Wartungsarbeiten


10.   Beendigung der Anschluss- und Teilnehmervereinbarung
10.1 Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist (Poststempel), mit eingeschriebenem Brief, zum Ende eines Kalenderviertels, frühestens 12 Monate nach Anschlussherstellung, aufgekündigt werden. In diesem Fall hat die Gesellschaft etwaige vorausbezahlte Monatsgebühren, nicht jedoch Teile der Anschlussgebühr, nach dem Kündigungstermin aliquot zurück zu vergüten. Anfallende Plombierungskosten werden nach Aufwand verrechnet.
10.2 Beide Vertragspartner können die Vereinbarung jederzeit schriftlich ohne Einhaltung einer Frist oder eines Termins aus wichtigen Gründen auflösen. Wichtige Gründe sind insbesondere wenn:
- der Anschluß obiger Liegenschaft (Ziff.1) mangels Durchleitungsvereinbarung mit anderen Grundeigentümern nicht erstellt werden kann
- ein Vertragspartner den wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen (z.B. Verletzung der Zahlungsverpflichtung) nach Maßgabe des §13 KSchG nicht nachkommt
- die Anlage durch höhere Gewalt oder Eingriffe Dritter (z.B. Behörden, Hauseigentümer etc.), die mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln nicht abgewendet werden können, ganz oder teilweise stillgelegt wird oder entfernt werden muss
- dem Kabelbetreiber der weitere Betrieb der Anlage oder ein Teil der Anlage im Einvernehmen mit der Gemeinde und unter Bedachtnahme auf die Versorgungsanliegen wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist
10.3 Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Aufrechterhaltung der Vereinbarung unter nachträglicher Benachrichtigung des Teilnehmers den Anschluß abzuschalten wenn:
- der Teilnehmer nach Zahlungsverzug unter Androhung der Abschaltung erfolglos gemahnt wurde
- Störungsbehebungen oder Wartungen durch die Gesellschaft oder deren Beauftragten nicht zuläßt
- die Anlage mißbräuchlich verwendet wird oder wiederholt Störungen verursacht
- der Teilnehmer Eingriffe in die Anlage vornimmt oder durch Dritte vornehmen läßt
10.4 Bei Beendigung der Anschlußvereinbarung wird der Anschluß nach Wahl der Gesellschaft auf Kosten des Teilnehmers abgeschaltet oder entfernt.
10.5 ehen die Räumlichkeiten, in denen sich der Anschluß befindet, auf eine andere Person über, so kann diese, sofern der Anschluß nicht abgeschaltet oder entfernt und die Anschlußgebühr bezahlt wurde, in die bisherige Anschlußvereinbarung durch Abschluß einer Teilnehmervereinbarung zu den Bedingungen des gültigen Tarifes eintreten, ohne daß eine nochmalige Anschlußgebühr entrichtet werden muß.


11.   Sonstiges
11.1 Der Teilnehmer hat für die Liegenschaft oder Gebäude, die für die Herstellung des Anschlusses in Anspruch genommen werden müssen, eine schriftliche Erklärung (Durchleitungsrecht) des Verfügungsberechtigten beizubringen. Ist der Teilnehmer Untermieter, hat er auch das Einverständnis des Hauptmieters nachzuweisen.
11.2 ustellungen der Gesellschaft erfolgen rechtswirksam an die Anschlußadresse bzw. die zuletzt schriftlich bekanntgegebene Anschrift des Teilnehmers. Allfällige Änderungen des Namens oder Anschrift sind der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

11.3 Der Anschlußnehmer erklärt sich einverstanden, daß seine persönlichen Daten EDV-mäßig gespeichert und für betriebliche Zwecke der Gesellschaft verarbeitet werden können.
11.4 Der Teilnehmer kann innerhalb einer Woche nach Vereinbarungsabschluß von dieser Vereinbarung zurücktreten. Der Rücktritt muß schriftlich erfolgen.
11.5 Zahlungs- und Erfüllungsort ist Höchst.

Gerichtsstand ist der Wohnungsgerichtsstand des Teilnehmers bei Vereinbarungsabschluß.




Allgemeine Geschäftsbedingungen Internet (AGB)
Cablecom Kabelkommunikation GmbH, Hauptstrasse 40, 6973 Höchst


1. Parteien und Gegenstand der Bestimmung
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") regeln sämtliche Rechtsverhältnisse zwischen der cablecom Kabelkommunikation GmbH, 6973 Höchst ("cablecom") und der Kundin/dem Kunden ("Kunde") in Zusammenhang mit der Benutzung von Internet-Dienstleistungen ("Dienstleistungen").

2. Dienstleistungen
Die Dienstleistungen sind auf der Homepage www.cablecom.at unter der Rubrik Internet sowie auf dem Anmeldeformular, das bei cablecom bezogen werden kann, beschrieben. cablecom behält sich das Recht vor, den Umfang und Inhalt der Dienstleistungen jederzeit zu ändern. Der Kunde anerkennt, dass die Dienstleistungen nur bezogen werden können, falls die erforderlichen technischen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere muss der Kunde über einen Breitband - Kabelanschluss der cablecom verfügen. Die Internet-Freischaltung erfolgt ca. 2 bis 7 Tage nach Vertragseingang oder nach Vereinbarung mit dem Kunden. Lehnt der Hauseigentümer / Mieter die Errichtung der notwendigen Tauglichkeit der Hausverteilanlage auf seine Kosten ab, gilt die Anmeldung des Kunden als gegenstandslos. Natürliche Personen können nur Kunden werden, wenn sie mindestens 18 Jahre alt sind; wer noch nicht 18 Jahre, mindestens aber 16 Jahre alt ist, kann mit Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter Kunde von cablecom werden. Ferner stimmt der Kunde zu, dass cablecom zwecks Leistungsverbesserung Kundendaten an ausgewählte Dritte weitergeben kann. Keinesfalls werden Kundendaten jedoch Dritten zu Marketingzwecken weitergegeben.

3. Zahlungsbedingungen
Der Kunde verpflichtet sich, die auf dem Anmeldeformular angegebenen Monatsgebühren, Anschlußgebühren und eventuell geleistete Installationsarbeiten gemäß Lieferschein an cablecom zu bezahlen. Der Abrechnungsmodus und die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem Anmeldeformular / Lieferschein sowie aus der Rechnung selbst.
Der Kunde hat die Möglichkeit binnen einer Frist von 4 Wochen ab Erhalt der Rechnung gegen die Höhe des Entgeltes schriftlichen Einspruch zu erheben. Wird kein Einspruch erhoben, gilt die Höhe des Entgeltes als anerkannt.
Für den Fall, dass nach der Überprüfung der Rechnung aufgrund eines schriftlichen Antrages des Kunden, seitens der cablecom ein Fehler festgestellt wird, der sich zum Nachteil des Kunden ausgewirkt hat und sich das richtige Entgelt nicht ermitteln lässt, wird bei verbrauchsabhängiger Abrechnung eine Pauschalentgeltung festgesetzt, welche auf dem Durchschnittsbetrag der letzten drei Rechnungen der Inanspruchnahme des jeweiligen Dienstes basiert bzw. falls die Geschäftsbeziehung  noch nicht drei Monate gedauert hat, dem letzten Rechnungsbetrag entspricht.
Der Kunde hat weiters die Möglichkeit, unabhängig der Zuständigkeit der  ordentlichen Gerichte, Streit- oder Beschwerdefälle, insbesondere betreffend die Qualität des Dienstes, und Zahlungsstreitigkeiten, die zwischen einem Kunden und dem Betreiber, insbesondere mit dem Betreiber des Universaldienstes, nicht befriedigend gelöst worden sind, der Regulierungsbehörde vorzulegen.
Cablecom verpflichtet sich, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beteiligung der Sachlage erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.
Bei Zahlungsverzug behält sich cablecom das Recht vor, die Dienstleistungen - nach vorangegangener einmaliger Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen und Androhung der Dienstunterbrechung -  zu unterbrechen oder den Vertrag zu beenden.

4. Cablemodem
Die Dienstleistungen können nur mit dem "Kabelmodem" benutzt werden. Das Kabelmodem wird vom Kabelbetreiber zur Verfügung gestellt, bleibt im Eigentum des Kabelbetreibers und ist zum Kündigungstermin beim Kabelbetreiber abzugeben. Ansonsten wird das Modem zum jeweils gültigen Verkaufspreis dem Kunden  in Rechnung gestellt. Das Kabelmodem bleibt während der gesamten Vertragsdauer im Eigentum der cablecom. Die Begründung von Pfand- oder Retentionsrechten zugunsten Dritter ist ausgeschlossen. Im Falle von Pfändungen, Retentionen oder Verarrestierungen ist der Kunde verpflichtet, dies cablecom unverzüglich mitzuteilen und das zuständige Betreibungs- und Konkursamt auf das Eigentum der cablecom am Kabelmodem hinzuweisen. Bei Störungen ist cablecom zu benachrichtigen, Sie ist für den schnellstmöglichen Ersatz eines defekten Kabelmodems besorgt. Maßnahmen zur Reparatur des Kabelmodems sind dem Kunden untersagt. Ein Anspruch auf Rückvergütung resp. Anrechnung der für die Dauer des Ausfalls des Kabelmodems geschuldeten Abonnementsgebühren besteht nicht. Jede andere als in diesem Vertrag umschriebene Verwendung des Kabelmodems durch den Kunden ist ausdrücklich untersagt. Untersagt sind namentlich das Öffnen des Kabelmodem-Gehäuses, die Vornahme von Eingriffen durch den Kunden selbst oder durch Dritte, die Überlassung des Kabelmodems an Dritte sowie der Anschluss an einen anderen als den vertraglich bezeichneten Kabelfernsehanschluss. Kommt das Kabelmodem durch Diebstahl aus der Wohnung des Kunden abhanden, so hat dieser einen entsprechenden Polizeirapport beizubringen. cablecom ist berechtigt, bei Vertragsverletzung des Kunden das Kabelmodem außer Betrieb zu setzen, bis der vertrags- und rechtmäßige Zustand wieder hergestellt ist. Für unsachgemässe Installation übernimmt cablecom keine Haftung. Der Kunde hat cablecom einen Wohnungswechsel mindestens drei Wochen vor dem Umzug schriftlich zu melden.

5. Missbrauch
Der Kunde verpflichtet sich, die Dienstleistungen im Rahmen der internationalen und österreichischen Gesetze und Vorschriften zu benutzen. cablecom übernimmt keine Verantwortung für die Inhalte der Mitteilungen, die der Kunde im Internet publiziert oder versendet. Sollte der Kunde Dienstleistungen hinter seinem Modem anbieten, wie beispielsweise Web-Server, News-Server, Mail-Server oder ähnliche Dienstleistungen, tut er dies auf eigene Verantwortung und Haftung. cablecom behält sich vor, in alleinigem Ermessen den Internetzugang des Kunden ohne vorherige Benachrichtigung zu sperren, falls dieser Inhalte publiziert oder versendet oder eigene Dienstleistungen anbietet, die zu einer Haftbarkeit führen könnten oder diesen Vertrag oder anwendbares Recht potentiell oder tatsächlich verletzen.
Der Kunde anerkennt, dass insbesondere, aber nicht abschließend, der Versand von Material oder Informationen, die gegen das anwendbare Recht verstoßen; der Versand von unerwünschten Werbe-E-Mails, Junk-E-Mails, sonstigen unverlangten Mitteilungen, Mailbomben etc. an eine Person, Verteillisten oder an mehrere Newsgroups; das Fälschen von Absenderangaben oder anderen Headerinformationen; das Sammeln von Informationen über Personen und deren E-Mail-Adressen ohne Zustimmung der Inhaber; der Zugriff auf, das Abtasten eines Betriebsystems und/oder eines Netzwerks (Scanning) sowie die unerlaubte Überwachung von Datenverkehrsflüssen ohne Zustimmung des Inhabers; die Verwendung von fremden Mail-Servern (Relais) ohne Zustimmung des Inhabers zum Versand von Mitteilungen; die Verbreitung von Viren, Würmern, Trojanern etc. sowie alle Tätigkeiten, die diesen Vertrag oder anwendbares Recht potentiell oder tatsächlich verletzen, nicht erlaubt sind und  zur Kündigung dieses Vertrags durch cablecom führen können.

6. Produktwechsel
Ein Produktwechsel ist jeweils zum Anfang des Folgequartals möglich. Pro Kalenderjahr kann ein Produktwechsel kostenlos durchgeführt werden, für jeden weiteren Produktwechsel fällt eine einmalige Bearbeitungsgebühr von € 7,-- an. Jeder durchgeführte Produktwechsel beinhaltet eine Mindestvertragsdauer von 12 Monaten. Wenn bei Erstanmeldung ein Vertrag mit Jahresbindung abgeschlossen wird, ist es vor Ablauf der Mindestvertragsdauer nicht möglich, auf ein Produkt umzusteigen, das zum Abschlussdatum keine Aktion beinhaltet hat.

7. Dauer und Beendigung
Die vorliegenden AGB treten in Kraft, sobald das Kabelmodem in Betrieb genommen ist, spätestens jedoch mit der Benutzung der Dienstleistungen.  Sofern nicht anders vereinbart, ist die Vertragsdauer unbestimmt. Der Vertrag kann von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten auf Ende der Abrechnungsperiode schriftlich gekündigt werden. Zudem ist cablecom berechtigt, jederzeit bei Verletzung von Ziffern 3 und/oder 5 dieser AGB und/oder bei falschen Angaben in Bezug auf Alter und Zustimmung der gesetzlichen Vertretung den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Der Wegzug des Kunden aus dem hispeed Internet Verbreitungsgebiet der cablecom oder der Umzug in eine Liegenschaft, die nicht hispeed tauglich ist (vgl. Punkt 2), heben das Vertragsverhältnis auf. Eine anteilsmäßige Rückvergütung von bezahlten Gebühren ist nur bei Wegzug aus dem hispeed Internet Vertragsgebiet möglich.

8. Leistungen von cablecom
Die Leistungen werden von cablecom aufgrund der jeweiligen Leistungsbeschreibungen und der jeweils gültigen Entgeltbestimmungen erbracht.
Netzausfälle, Störungen, Wartungsarbeiten oder andere unvermeidbare und von cablecom nicht zu vertretende Ereignisse können zu unvermeidbaren Unterbrechungen bei der Erbringung der Dienste führen. Cablecom wird sich bemühen, Störungen und Unterbrechungen so rasch wie technisch und wirtschaftlich möglich zu beheben. Zur Behebung von Störungen unterhält cablecom einen Störungs- und Bereitschaftsdienst welcher von den Kunden von 08:00 Uhr bis 22:00 Uhr telefonisch erreicht werden kann (Tel. Nr. siehe Vertrag, www.cablecom.at oder TV-Infokanal). Kurzfristige Störungen und Unterbrechungen berechtigen den Kunden nicht automatisch zur Zahlungsminderung.

9. Leistungen des Kunden
Der Kunde darf lediglich Endgeräte benutzen, die den von cablecom angezeigten Schnittstellen entsprechen und keine Störungen im Netz von cablecom oder in anderen Netzen verursachen können.
Der Kunde schuldet (bzw. haftet für) das Entgelt aus Kommunikationsdienstleistungen für alle vertragsgegenständliche Leistungen, die über seine Anschlüsse erbracht werden unabhängig davon, ob die Leistungen mit oder ohne seinen Willen in Anspruch genommen wurden.
Der Kunde hat cablecom Änderungen seines Namens, seiner Anschrift, seiner Rechnungsadresse, seiner Bankverbindung bzw. seiner Kreditkartennummer sowie seiner Rechtsform unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt diese Änderungsmeldung nicht, so gelten Schriftstücke dem Kunden als zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Adresse oder Zahlstelle gesandt wurde.
Der Kunde stellt den allenfalls für die Erbringung der Dienste erforderlichen Stromanschluss kostenlos zur Verfügung. Der Stromverbrauch geht zu Lasten des Kunden.

10. Haftung
Cablecom haftet nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, insbesondere nach den schadenersatz- und gewährleistungsrechtlichen Bestimmungen. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, ausgenommen für Personenschäden, ist ausgeschlossen. Der Kunde ist sich bewusst, dass unerlaubte Eingriffe durch Dritte auf sein Computersystem vorkommen können und cablecom für direkte und indirekte Schäden, die damit zusammenhängen, nicht haftet. Der Kunde trifft die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung solcher Eingriffe. cablecom schließt im rechtlich zulässigen Umfang jede Haftung, unabhängig vom Grund, für direkte und indirekte Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn aus. Die Haftung für verlorene oder veränderte Daten und für entgangene Gewinne ist ausgeschlossen (dies gilt nicht für Verbraucher im Sinne des KSchG).
Für die Folgen von Störungen oder Unterbrechungen der Leistungen haftet cablecom jedenfalls dann nicht, wenn diese auf Gründen des § 8 dieser AGB sowie nicht auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit seitens cablecom zurückzuführen sind, dieser Haftausschluss gilt jedoch nicht für Personenschäden.
Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen, wenn cablecom Mängel primär durch Nachbearbeitung oder Austausch iSd $ 9 KSchG in angemessener Frist behebt.

11. Vertragsänderung
Änderungen von Vertragsbestandteilen oder Entgelten sind, soweit in diesen AGB für einzelne Produkte nichts Anderes bestimmt ist, mindestens zwei Monate vor ihrer Wirksamkeit gemäß §§ 13, 14 dieser AGB kund zu machen. Der Kund wird mindestens 1 Monat vor In-Kraft-Treten der Änderung der den Verträgen zugrunde liegenden Vertragsinhalte, welche ihn nicht ausschließlich begünstigen, in geeigneter Form informiert und ist berechtigt, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen kostenlos zu kündigen. Die Verständigung des Kunden kann auch per E-Mail an die jeweilig vorhandene E-Maiadresse erfolgen.

12. Übertragung von Rechten und Pflichten
Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von cablecom.

13. Kundmachung der AGB
Die AGB und die Leistungen von cablecom maßgeblichen Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen sowie allfällige Änderungen derselben § 11 werden im Internet unter www.cablecom.at kundgemacht, liegen in der Geschäftstelle von cablecom zur Einsicht auf und werden dem Kunden auf Wunsch zugesandt.

14. Entgeltänderungen, Leistungsänderungen
Cablecom ist berechtigt, Entgeltbestimmungen, Leistungsbeschreibungen und AGB unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der in diesen AGB festgelegten Bedingungen  zu verändern oder anzupassen (vgl. § 11 AGB).

15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Sofern der Kunde nicht Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG ist, gilt als ausschließlicher Gerichtsstrand das sachlich zuständige Gericht in Bregenz als vereinbart.


Höchst, November 09


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